Notfallreform vor Ausschussberatung: vfdb mahnt Nachbesserungen beim Rettungsdienst an
Fachreferat fordert Länderkompetenz, ausgewogene Gremienbesetzung und verlässliche Finanzierung
Vor der Beratung des Gesetzentwurfs zur Reform der Notfallversorgung am 9. September 2026 im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages fordert die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) über ihr Fachreferat Rettungsdienst gezielte Nachbesserungen am vorliegenden Kabinettsentwurf. Das interdisziplinäre Expertennetzwerk aus Rettungsdienst und Feuerwehr begrüßt die Reform im Grundsatz, sieht in zentralen Punkten aber weiterhin erheblichen Korrekturbedarf. Nach Ansicht der Rettungsdienstexperten der vfdb muss beispielsweise das geplante Fachgremium für medizinische Notfallrettung anders besetzt werden. Unzureichend berücksichtigt bleibt zudem der Krankenfahrdienst.
Die Organisation des Rettungsdienstes ist und bleibt verfassungsrechtlich Aufgabe der Länder. Ausdrücklich begrüßt die vfdb, dass der Entwurf mit dem neuen § 30 SGB V die medizinische Notfallrettung erstmals als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkennt. Damit wird die Versorgungsrealität vor Ort abbildet – ebenso wie die gestärkte Sicherstellungspflicht für den aufsuchenden ärztlichen Dienst der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Fachgremium braucht Leistungserbringer und darf nicht bindend entscheiden
Konkreter Nachbesserungsbedarf besteht nach Ansicht der vfdb-Vertreter beim geplanten Fachgremium für medizinische Notfallrettung (§ 133b SGB V). Es muss neben Ländern und Krankenkassen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Leistungserbringer besetzt werden – analog zum bewährten Dreiklang aus Kostenträgern, Rettungsdienstträgern und Leistungserbringern im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Zudem darf der Entwurf den Ergebnissen dieses Gremiums keine Bindungswirkung für Kostenverhandlungen (§ 133 Abs. 2 Satz 5, § 133 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB V) verleihen. „Ein Empfehlungsgremium mit Bindungswirkung ist ein Widerspruch in sich“, sagt Kevin Grigorian, der Leiter des Referates Rettungsdienst der vfdb. „Darüber hinaus ist die Zusammensetzung stark optimierungsbedürftig. Wesentliche Akteure des Rettungsdienstes werden hier nicht ausreichend berücksichtigt.“
Kostentransparenz präzisieren, Krankenfahrdienst absichern
Bei der in § 133 SGB V vorgesehenen Kostentransparenz warnt die vfdb vor dem unbestimmten Rechtsbegriff „Transparenz”: Er birgt das Risiko einseitiger Blockaden der Kostenverhandlungen durch die Kostenträger, obwohl Leistungserbringer und Aufgabenträger ihre Kosten bereits heute vollständig offenlegen. Unzureichend berücksichtigt bleibt zudem der Krankenfahrdienst: Ohne auskömmliche Finanzierung und eine gesetzliche Schiedsstelle im SGB V für festgefahrene Vergütungsverhandlungen drohen Versorgungslücken, die auf den ohnehin belasteten Rettungsdienst zurückfallen.
Bundeseinheitliche Notfallsanitäter-Kompetenzen und echte Gesundheitsleitstellen
„Weiterhin fehlt eine bundeseinheitliche Regelung der Durchführungskompetenzen von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern“, betont Kevin Grigorian. Der Verweis auf Landesrecht in § 133 Abs. 1 SGB V droht einen Flickenteppich zu verfestigen, statt – wie im Positionspapier Rettungsdienst der vfdb gefordert – bundesweit einheitliche Standards zu schaffen. Auch die im Entwurf vorgesehene rein digitale Anbindung der Rettungsleitstellen an die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen greift nach Ansicht der Rettungsdienstexperten der vfdb zu kurz: Notwendig ist die konsequente Weiterentwicklung zu integrierten Gesundheitsleitstellen, die algorithmengestützt über alle Versorgungspfade hinweg steuern – als Grundlage für einen echten Single Point of Contact der Notfallversorgung.
Die vfdb appelliert an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses, diese Punkte in der Sitzung am 9. September 2026 aufzugreifen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Nur mit einer sachgerechten Kompetenzverteilung, verlässlicher Finanzierung und bundeseinheitlichen fachlichen Standards kann die Reform ihr Ziel erreichen: eine schnelle, bedarfsgerechte Notfallversorgung für alle Menschen in Deutschland.