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Referat 8

Richtlinie 08-00

Feststellung der Gebrauchstauglichkeit für PSA

Die Richtlinie 08-00 beschreibt Voraussetzungen und Verfahrensweisen zur Durchführung von Gebrauchstauglichkeitsprüfungen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) für Einsatzaufgaben der Feuerwehr: Eine Gebrauchstauglichkeitsprüfung wird von einem für die Zertifizierung von PSA akkreditierten Prüflabor in Kooperation mit einem Anwender wie z.B. einer Feuerwehr oder Feuerwehrausbildungsstätte durchgeführt. Dabei wird eine nach Norm zertifizierte PSA im Hinblick auf eine anwenderfreundliche Ausführung und Handhabung im Verwendungskreislauf (s. RL 08-40) beurteilt.

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