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Referat 8

Richtlinie 08-40

Wartung und Instandhaltung von PSA

Stand: 2023-12

Bisher gab es historisch bedingt eine Richtlinie zur Wartung und Instandhaltung von Atemschutzgeräten (ASG). Diese Richtlinie 08-04 bestimmte lange Zeit die Verfahrensweisen in den Atemschutzgerätewerkstätten.

In Analogie zur Richtlinie 08-10 wird nun eine „Wartungsrichtlinie für die gesamte Schutzausrüstung der Feuerwehren mit entsprechenden Anhängen vom Schuhwerk bis zum Helm erarbeitet. Grundlage zur Beschreibung der notwendigen Schritte zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion ist der sog. Verwendungskreislauf. Für die 9 „Stationen“ im Verlauf dieses Kreislaufs werden Empfehlungen zur Reinigung, Dekontamination, Reparatur und Prüfung gegeben. Relevante Schadensmerkmale werden exemplarisch dargestellt; die notwendigen Konsequenzen für die Feuerwehren abgeleitet. 

Aktuell fertig gestellt ist der Anhang 02, der die Verfahrensweisen für den Umgang mit ASG vor und nach dem Einsatz beschreibt. In Kürze werden weitere Anhänge zur Verfügung stehen.

  • Anhang 01 - Schutzkleidung für den ABC-Einsatz
  • Anhang 02 - Atemschutzgeräte
  • Anhang 03 - Tauchgeräte
  • Anhang 04 - Feuerwehrhelme
  • Anhang 05 - Feuerschutzkleidung
  • Anhang 08 - Schutzhandschuhe
  • Anhang 09 - Schuhe
  • Anhang 10 - PSA für die Wasser- / Eisrettung
  • Anhang 12 - Augenschutz / Gesichtschutz
  • Anhang 13 - Gehörschutz
  • Anhang 14 - Insektenschutzanzüge
  • Anhang 15 - Hitzeschutzbekleidung für Brandbekämpfung bei starker Wäremstrahlung
  • Anhang 16 - Haltesysteme
  • Anhang 17 - persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

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