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Referat 10

Richtlinie 10-01

Bewertung von Schadstoffkonzentrationen im Feuerwehreinsatz

Stand: 2016-03 (Erstausgabe 1992-06) 

Die Richtlinie 10/01 wurde unter Berücksichtigung der internationalen Acute Exposure Guideline Levels (AEGL) aktualisiert und fortgeschrieben. Diese Richtlinie ist in deutscher und englischer Sprache erhältlich. Die neueste Auflage der RL 10/01 ist im Frühjahr 2016 erschienen. Erkenntnisse zur Bewertung der Schadstoffkonzentration bei kurzen, übersichtlichen Einsätzen lassen die Einsatztoleranzwerte für bis zu 1h sinnvoll erscheinen. Für diese Einsatzlagen dürfen somit die ETW-Werte 1h verwendet werden und wurden für diese kurzen Einsätze in die Richtlinie aufgenommen. Unter www.epa.gov/oppt/aegl/pubs/chemlist.htm stehen nicht nur die aktuellen AEGL-Werte (in Englisch) zum Download bereit, sondern man kann dort auch die wissenschaftlichen Begründungen zu den einzelnen Stoffen nachlesen. In der Anlage 1 wurden im Februar 2016 die neuesten ETW-Werte eingefügt.

Aus der Liste der Brandrauch-Leitgase wurde - das in dem zugrunde liegenden Forschungsvorhaben ebenfalls enthaltene - Formaldehyd gestrichen, Da es "nur" als Reaktionsprodukt entsteht. Es bleiben damit folgendeBrandrauch - Leitsubstanzen (vgl. auch vfdb-RL 10/03): CO Kohlenstoffmonoxid, HCN Cyanwasserstoff ("Blausäure") und HCl Chlorwasserstoff ("Salzsäure")

Seit Ende 1998 laufen international unter Führung der USA Arbeiten an ähnlich definierten Werten. Diese AEGL-Werte (Acute Exposure Guideline Levels) werden in den nächsten Jahren die ERPG-Werte (Emergency Response Planning Guidelines) ersetzen. Da die AEGL-2-Werte für 4 Stunden den ETW definitionsgemäß entsprechen, werden die ETW durch die AEGL-2-Werte ersetzt, sobald sie verfügbar sind. Die vorliegende vfdb-Richtlinie wurde daher unter Berücksichtigung der aktuell herausgegebenen AEGL-2-Werte überarbeitet. Im ersten Schritt wurden dabei AEGL-2, 4h-Werte für die feuerwehr- relevanten Stoffe übernommen. Seit 2007 werden Änderungen bei AEGL-2, 4h-Werten nur noch als ETW übernommen, wenn diese in einem finalen Status sind. Für die Zukunft sind weitere Änderungen zu erwarten.

Im Jahr 2008 wurden der ETW von Chlorwasserstoff von 5,4 auf 11 ppm (neuer finaler AEGL-2 (4h)-Wert) geändert.

Für 3 weitere Stoffe sind im Laufe des Jahres 2010 neue AEGL-2 (4h)-Werte veröffentlicht worden. Diese wurden auf der Herbstsitzung 2010 zur Übernahme als neue ETW vom Referat 10 beschlossen:

  • Fluor von 2 auf 2,3 ppm,
  • Kohlenstoffdisulfid von 10 auf 100 ppm und
  • Schwefeldioxid von 1 auf 0,75 ppm.

Seit 2013 wurden geändert:

  • Chlorbenzol von 100 auf 150 ppm,
  • Chloroform von 44 auf 40 ppm,
  • Vinylchlorid von 100 auf 820 ppm,
  • Hexan von 200 auf 2900 ppm und
  • Salpetersäure von 3 auf 6 ppm.

Insbesondere der Sprung bei Hexan wurde dabei intensiv diskutiert. Für alle Stoffe wird die Art der möglicher Schädigungen für den  begrenzten Einsatzzeitraum der Feuerwehren (im Gegensatz zu z.B. Arbeitsplatzgrenzwerten für 8h täglich, ein Arbeitsleben lang) wissenschaftlich untersucht.

Bei 2 Stoffen aus der Liste wurden fehlerhafte CAS-Nummern korrigiert. Vielen Dank für die Hinweise.

Es gibt 4 neuen ETW-Werte:

  • Acrylnitril (20->0,48 ppm),
  • Epichlorhydrin (16->14 ppm),
  • Tetrachlorkohlenstoff (39->7,6 ppm) und
  • Toluol (94->310 ppm).

Die Werte sind im Herbst 2014 in der Anlage 1 noch um Bewertungshilfen für einstündige Einsatzzeiten ergänzt worden.

Hintergründe für die Erweiterung um einen ETW-1 für einstündige Einsätze neben den bisher bekannten ETW-4 für max. 4-stündige Einsätze sind u.a. in unserem Artikel in der vdfb-Zeitschrift 1-2014 erläutert. Hier ein Auszug daraus:

Einsatzempfehlung

für übersichtliche, klar begrenzte ABC-Einsätze der Feuerwehren und Einsätze bei Freisetzung von Atemgiften Brand/TH/RettD mit einer nicht mehr als 1 h zu erwartenden Einsatzdauer.

Aufgrund der in der letzten Zeit häufiger vorgefundenen Einsatzsituation des ABC-Einsatzes mit z. B. dem C-Gefahrstoff Kohlenstoffmonoxid, bei denen oft erkennbar ist, dass

a) eine Querlüftung des Raumes durch Öffnen von Fenster und Türen möglich ist,

b) die Ursache der hohen CO-Konzentration gleich erkannt wird,

c) eine Menschenrettung vor Ort nicht länger als 1 h dauert und

d) es auch andere ABC-Einsätze gibt, die übersichtlich sind und einen ABC-Einsatz der Feuerwehr von maximal 1 h Dauer zur Folge haben, hält das Referat die Erweiterung der ETW-Liste für solche Einsätze auf den AEGL-2-Wert für 1 h Exposition sinnvoll.

Vor diesem Hintergrund wird die vfdb-Richtlinie 10/01 in 2014 um diese Werte ergänzt werden. Der AEGL-2-Wert für 1 h Exposition beträgt für Kohlenstoffmonoxid mit Stand 11/2013

83 ppm, sodass für den ETW für 1 h Exposition ein Wert von 83 ppm seitens des Referates 10 festgelegt wird. Oberhalb dieses Wertes ist auch bei zu erwartender maximal einstündiger Exposition ein Vorgehen von Einsatzkräften ohne PA aus Sicht des Referates 10 bedenklich und wird daher nicht empfohlen.

Der Verwender der Richtlinie muss die Anwendbarkeit auf seinen Fall und die Aktualität der ihm vorliegenden Fassung in eigener Verantwortung prüfen. Eine Haftung der vfdb und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen.

ETW wurden für Stoffe festgesetzt, soweit diese als Gase oder Dämpfe einsatztaktisch relevant und mit einfachen Mitteln sofort nachweisbar sind. Die ETW sind in einer Wertetabelle zusammengestellt (siehe unten).

Die vollständige Richtlinie können Sie in unserem Webshop in deutscher und englischer Sprache bekommen.

Tabelle der Einsatztoleranzwerte (Anlage 1 der RL 10/01) (Stand Januar 2023)
Einsatztoleranzwerte von Stoffen, die mit gängiger Feuerwehrmesstechnik messbar sind. An Einsatzstellen ist aufgrund der verfügbaren Messtechnik der ermittelte Wert im Vergleich zum ETW für die Beurteilung ggf. sinnvoll zu runden, siehe hierzu die vfdb-Richlinie 10/05 Gefahrstoffnachweis. Bei den in der Anlage 1 gelb unterlegten Stoffe entspricht der ETW dem Acute Exposure Guideline Level-Wert-2 für 4 Stunden Exposition (ETW-4). In der Anlage 1 sind jetzt zusätzlich auch die ETW-1 für Einsätze mit 1 Stunden Exposition ergänzt (sofern finaler AEGL-2 1h-Wert vorhanden).

Die Anlage 1 "Tabelle der Einsatztoleranzwerte" als PDF

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